Die Wahl im Bundestag ist an ein kompliziertes dreigängiges Wahlverfahren gebunden:
1. Wahlgang: Der vom Präsidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat muß mit absoluter Mehrheit vom Bundestag gewählt werden.
2. Wahlgang: Erreicht der Kandidat die erforderliche Mehrheit nicht, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem I. Wahlgang mit absoluter Mehrheit einen Kandidaten wählen, den er selbst wählt.
3. Wahlgang: Wird wiederum von diesem Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist im 3. Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält. In diesem Falle entscheidet der Bundespräsident, ob er diese Wahl binnen 7 Tagen anerkennt oder den Bundestag auflöst. Die Ernennung des Bundeskanzlers erfolgt durch den Bundespräsidenten.
Um den Bundeskanzler abzuberufen, muß zunächst ein Viertel der Bundestagsabgeordneten ein Mißtrauensvotum beantragen. Zur Wahl können sich mehrere Kandidaten stellen. Gewähit ist jedoch nur, wer die absolute Mehrheit erhält. Erhält diese keiner, gilt der Mißtrauensantrag als abgelehnt. Eine solche Regelung schließt praktisch eine Abberufung während der Legislaturperiode aus.
„Das konstruktive Mißtrauensvotum" findet ferner Anwendung, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt und der Bundestag mit absoluter Mehrheit diesen Vertrauensantrag ablehnt. Dann bleibt der Bundeskanzler solange im Amt, bis der Bundestag mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger gewählt hat.
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